Die gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 26.7.2019 ist unzulässig. Sie wurde nicht binnen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, auf welche in dem Beschluss auch hingewiesen wurde, eingelegt.

Das FamG hat zutreffenderweise sowohl die Anhörung zu dem Kostenfestsetzungsantrag v. 18.6.2019 als auch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 30.7.2019 unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin vorgenommen. Richtig ist zwar, dass sich die neuen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits spätestens im Termin am 3.5.2019 in dem Scheidungsverbundverfahren bestellt hatten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zählt indes nicht zum Rechtszug i.S.v. § 172 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 16. Aufl., 2019 § 172 Rn 5) und eine Bestellung auch für dieses ist nicht aktenkundig. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin mit am 5.7.2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben auch gerade selbst zu dem Kostenfestsetzungsantrag geäußert.

War die am 30.7.2019 an die Antragsgegnerin erfolgte Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 26.7.2019 daher wirksam, war die Rechtsmittelfrist bei Eingang des Schriftsatzes v. 29.8.2019 bereits abgelaufen. Allein der Umstand, dass im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses – seinerzeit fehlerhaft – auch die neuen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin genannt sind, ändert hieran nicht. Eine fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Antragsgegnerin persönlich wurde lediglich unsubstantiiert behauptet. Auch nach entsprechendem Hinweis erfolgte kein weiterer Vortrag, wann genau und wie das Rechtsmittel eingelegt worden sein soll.

Die Beschwerde war folglich als unzulässig zu verwerfen.

Mitgeteilt von RiOLG Andreas Oeley, Koblenz

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