Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässig, insbesondere statthaft sowie fristgemäß beim AG eingelegt worden. Ein Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung einlegen.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Wert des Verfahrens erster Instanz ist anderweitig auf 5.000,00 EUR festzusetzen.

1. Der Verfahrenswert eines Stufenantrages bestimmt sich nach § 38 FamGKG. Danach ist für die Wertberechnung der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend, was im Regelfall bei einer späteren Bezifferung der Leistungsantrag sein wird.

Eine weitere Besonderheit des Stufenverfahrens liegt darin, dass nach § 34 FamGKG auch der Wert für die Leistungsstufe bereits mit Eingang des Stufenantrages (vorläufig) zu schätzen ist. Maßgeblich sind insoweit die geäußerten Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens (vgl. u.a. OLG Bremen FF 2015, 78 [= AGS 2015, 185]; OLG Hamm AGS 2014, 523; OLG Schleswig FamRZ 2014, 689 [= AGS 2014, 187]; FamRZ 2013, 240 [= AGS 2012, 298]; OLG Thüringen FamRZ 2013, 489 [= AGS 2013, 469] jeweils m.w.N.). Es findet keine rückwirkende Herabsetzung am Maßstab nachfolgender "besserer" Erkenntnisse statt. Dies gilt auch dann, wenn nach Ankündigung eines bestimmten erwarteten Zahlungsanspruchs nach Auskunftserteilung nur ein niedrigerer Teilantrag gestellt wird (OLG Bamberg BeckRS 2019, 9645 [= AGS 2019, 282]). Auch hier ist wegen der bereits entstandenen Rechtshängigkeit auch des Leistungsanspruchs (vgl. BGH v. 21.2.1991 – III ZR 169/88, juris Rn 12) auf den bei Antragstellung erwarteten Anspruch abzustellen. Bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte zu den Erwartungen des Antragstellers, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR anzusetzen (OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2018, 1258 [= AGS 2018, 278]; OLG Hamm FamRZ 2011, 582 [= AGS 2012, 194]).

Die vorstehenden Grundsätze gelten mit der überwiegenden Ansicht in der Rspr. auch dann, wenn eine spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs unterbleibt und das Verfahren in der Auskunftsstufe "steckenbleibt" (vgl. u.a. OLG Bremen FF 2015; 78 [= AGS 2015, 185]; OLG Hamm AGS 2014, 523; OLG Schleswig FamRZ 2014, 689 [= AGS 2014, 187]; FamRZ 2013, 240 [= AGS 2012, 298]; OLG Brandenburg AGS 2014, 65; OLG Thüringen FamRZ 2013, 489 [= AGS 2013, 469]; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393 [= AGS 2012, 33]). Der teilweise vertretenen Auffassung, dass in diesem Falle der Wert des Auskunftsanspruches maßgeblich sei (vgl. OLG Thüringen FamRZ 2017, 1079 [= AGS 2017, 127]; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765; OLG Dresden NJW 1997, 691) kann nicht gefolgt werden. Entsteht nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag, kann dieser nicht rückwirkend wieder entfallen. Insbesondere kann nicht mit dem Wortlaut von § 38 FamGKG bzw. § 44 GKG argumentiert werden. Denn beide Vorschriften gehen gerade davon aus, dass sich beide Ansprüche unmittelbar gebührenrechtlich auswirken. Anders als die Gegenansicht annimmt, kann die in beiden Vorschriften angesprochene Möglichkeit, dass sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert des Auskunftsanspruchs richtet, durchaus relevant werden, etwa dann wenn der Auskunftsanspruch unbeschränkt, der Leistungsanspruch aber von vornherein auf einen Teilbetrag beschränkt ist (vgl. den Fall des OLG Stuttgart v. 14.12.2012 – 5 W 54/12, juris Rn 13 ff. [= AGS 2013, 138]: Auskunft beantragt über einen vorgestellten Provisionsanspruch von 450.000,00 EUR, angekündigte Teil-Leistungsklage von nicht mehr als 10.000,00 EUR). Die von der Gegenmeinung angestrebte Möglichkeit, ohne Kostenrisiko einen Leistungsantrag rechtshängig zu machen, ist im Verfahrensrecht nicht vorgesehen.

I.Ü. kann eventuellen Kostennachteilen jedenfalls im Unterhaltsverfahren – wie vorliegend – im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 243 FamFG Rechnung getragen werden.

Da vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte zu den Erwartungen des Antragstellers bestehen, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR anzusetzen.

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