Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist auch zu gewähren, wenn zwar der angekündigte Berufungsantrag oberhalb der Mindestbeschwer von 600,00 EUR liegt, der Erfolgsaussicht versprechende Teil des Berufungsangriffs aber darunter (entgegen OLG Hamburg FamRZ 1997, 621).

LG Krefeld, Beschl. v. 13.11.2018 – 2 S 19/18

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