Zutreffend hat das AG den Verfahrenswert für den Vergleich mit 15.718,20 EUR und 92.924,42 EUR festgesetzt. Zwar ist zutreffend, dass der Vergleich auch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am gemeinsamen Gartengrundstück an den Antragsteller (Wert: 4.750,00 EUR) sowie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers an den Stellplätzen an die Antragsgegnerin (Wert: 7.500,00 EUR) regelt. Indes sind beide Positionen Gegenstand der güterrechtlichen Berechnungen gewesen, wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin ergibt. Dass die Übertragung der genannten Grundstücke nicht in der Berechnung zum Zugewinnausgleich enthalten waren, ist unerheblich, da sie wertmäßig in den Berechnungen erfasst waren und, worauf das AG im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hinweist, die Vereinbarung zur Übertragung sich lediglich als Verrechnungsposten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs zum Zugewinnausgleich darstellt. Allein die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Übertragung im gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde, kann eine Erhöhung des Verfahrenswerts nicht rechtfertigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge