Das FamG hatte im Scheidungsverbundverfahren folgende Wertfestsetzung vorgenommen:

 
Praxis-Beispiel
 
Ehesache: 15.268,77 EUR
Versorgungsausgleich: 7.634,39 EUR
Ehegattenunterhalt: 15.718,20 EUR
Güterrecht: 92.924,42 EUR

Außerdem hat das FamG einen weiteren Verfahrenswert für den Vergleich wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Nachehelicher Ehegattenunterhalt: 15.718,20 EUR
Güterrecht: 92.924,42 EUR

Die Antragsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass, da im angesprochenen Vergleich auch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am gemeinsamen Gartengrundstück an den Antragsteller (Wert: 4.750,00 EUR) sowie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers an den Stellplätzen an die Antragsgegnerin (Wert: 7.500,00 EUR) geregelt sei, der Verfahrenswert für den Vergleich entsprechend zu erhöhen sei.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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