Das Urteil des Senats v. 12.6.2018 ist rechtskräftig, nachdem der BGH mit Beschl. v. 14.2.2019 die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (IX ZR 174/18).
AGS 4/2019, S. 162 - 170
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