1. Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.
  2. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 9.11.2018 – 5 Ta 113/18

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