- Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.
- Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.
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