Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Er hat am 27.1.2017 bei dem AG Klage erhoben. Mit bei dem AG am 2.2.2017 eingegangenem Schriftsatz hat er die Klage zurückgenommen. Mit Schriftsatz v. 3.2.2017 hat sich ein Rechtsanwalt für den Beklagten bestellt und den von ihm gestellten Klageabweisungsantrag am 8.2.2017 begründet. Am 13.2.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Kenntnis von der Klagerücknahme erlangt.

Nachdem die Kosten dem Kläger auferlegt worden waren, hat der Rechtspfleger die von dem Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf Antrag des Beklagten i.H.v. 638,54 EUR festgesetzt (1,3-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV aus einem Gebührenwert von 4.800,00 EUR, Pauschale gem. Nr. 7002 VV, zzgl. USt. sowie 146,00 EUR verauslagte Gerichtskosten/Zustellungskosten).

Das Beschwerdegericht – Einzelrichter – hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten.

II. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch bestehe auch dann, wenn der Rechtsanwalt des Beklagten nach Zustellung der Klage und in Unkenntnis der Klagerücknahme tätig geworden sei. Die Kosten seien notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dem Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, sich innerhalb der ihm gesetzten Fristen gegen die Klage verteidigt zu haben. Anderenfalls müsse er Rechtsnachteile befürchten. Die Entscheidung des BGH v. 25.2.2016 (III ZB 66/15 [= AGS 2016, 252]) könne nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden.

2. Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen ist.

Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gem. § 568 S. 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er – wie hier – mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 18.9.2018 – VI ZB 34/17, juris Rn 5 m.w.N.).

3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf folgendes hin:

a) Das Beschwerdegericht ist zu Recht von der (grundsätzlichen) Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ausgegangen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschl. v. 10.4.2018 – VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469; BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn 22 ff. [= XII ZB 112/17]).

b) Nach der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht auch Gelegenheit haben, die Rüge des Klägers in Bezug auf den Ansatz der verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 146,00 EUR in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu überprüfen. Die Zahlung von Gerichtskosten durch den Beklagten ist nicht ersichtlich.

AGS 4/2019, S. 198 - 199

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