RVG § 23; GKG § 48; ZPO § 3

Leitsatz

Mehrere in einem Rechtsstreit angegriffene Abmahnungen führen zu einem Wert von höchstens einem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.12.2018 – 17 Ta (Kost) 6137/18

1 Aus den Gründen

Der Streit über die Berechtigung einer Abmahnung ist gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Dabei ist es regelmäßig angemessen, einen Wert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes festzusetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Bestandsschutzstreitigkeit gem. § 42 Abs. 2 GKG mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten ist und einer Abmahnungsstreitigkeit deutlich weniger Bedeutung zukommt. Werden in einem Verfahren mehrere Abmahnungen angegriffen, so ist jede von ihnen zu bewerten; der Wertansatz ist jedoch auf ein Vierteljahresverdienst zu begrenzen, weil die Bedeutung derartig kumulierter Abmahnungsstreitigkeiten bei einer wertenden Betrachtungsweise den Wert einer Bestandsstreitigkeit nicht übersteigt. Dies entspricht den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit v. 9.2.2018, an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der vom ArbG festgesetzte Wert in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Weise herabzusetzen. Dass in jeweils gesondert geführten Rechtsstreitigkeiten angegriffene Abmahnungen zu einem Wertansatz von jeweils einem Bruttomonatsverdienst geführt hätten, trifft zu, rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Denn eine verfahrensübergreifende Wertanrechnung bzw. Wertfestsetzung ist ausgeschlossen. Dass bei mehreren Rechtsstreitigkeiten insgesamt höhere anwaltliche Vergütungsansprüche entstehen als bei einer Klagehäufung in einem Verfahren, ist mit anderen Worten für die auf einen Rechtsstreit bezogene Wertfestsetzung ohne Bedeutung.

AGS 4/2019, S. 188

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