Die Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft und zulässig.

Auch in der Sache hat sie Erfolg.

In dem angefochtenen Beschluss wurden die Reisekosten des Beklagtenvertreters mit der Begründung abgesetzt, dass es sich bei der Beklagten um eine am Gerichtsort ansässige Rechtsanwaltskanzlei handelt, welche sich im Prozess auch selbst vertreten könne, wobei in diesem Fall keinerlei Reisekosten angefallen wären. Für das Erfordernis der Beauftragung einer anderen, auswärtigen Rechtsanwaltskanzlei bestünden keine Anhaltspunkte. In der Nichtabhilfeentscheidung wird maßgeblich darauf abgestellt, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei, was nur ausnahmsweise der Fall sei, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden könne.

Auch wenn die Beklagte sich als Rechtsanwaltskanzlei vom Grundsatz her selbst verteidigen kann, kann das Gericht keine entsprechende Verpflichtung erkennen. Wie jeder anderen Partei auch stand es der Beklagten frei, sich durch einen gewählten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Insbesondere wenn die Beklagte meint, es sei sinnvoller, sich in einem gegen sie selbst gerichteten Rechtsstreit auf Rückzahlung geleisteten Anwaltshonorars und Schadensersatz durch einen Dritten vertreten zu lassen, ist dies nachvollziehbar. Hier macht die Beklagte auch entsprechend der Rspr. des BGH (v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18 [= AGS 2019, 42]) – da kein Fall der notwendigen Beauftragung eines externen Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO besteht – nur diejenigen fiktiven Reisekosten geltend, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Nach der Rspr. des BGH kann eine Partei Reisekosten eines im Gerichtsbezirk – nicht notwendig am Gerichtsort – niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts ausnahmslos erstattet verlangen (Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17 [= AGS 2018, 319]).

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