Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich in einer mit Folgesachen verbundenen Ehesache gegen die unterlassene Bescheidung eines Kostenantrages nach § 269 Abs. 4 ZPO im Scheidungsbeschluss und gegen die dortige Kostenentscheidung.

Der Antragsgegner hatte in einer Ehesache Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt als Folgesache im Verbund anhängig gemacht und seinen Antrag im Termin mit Zustimmung der Antragstellerin zurückgenommen, die daraufhin Kostenantrag gegen den Antragsgegner gestellt hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich zwischen Ihnen durchgeführt und den Antragsgegner, insoweit unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der Antragstellerin, zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verpflichtet. Die Kostenentscheidung hat es unter Einbeziehung der drei entschiedenen Verfahren getroffen. Zur zurückgenommenen Folgesache Unterhalt enthält der Beschluss keine Ausführungen.

Mit weiterem Schriftsatz hat die Antragstellerin das AG nochmals um eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gebeten.

Darüber hinaus hat sie vorsorglich und fristwahrend Beschwerde gegen den Endbeschluss eingelegt. Mit dieser Beschwerde erstrebt sie eine Ergänzung des angefochtenen Beschlusses im Kostenpunkt.

Sie beantragt, das AG unter Aufhebung der Vorlageverfügung zu verpflichten verpflichtet, den Endbeschluss unter Berücksichtigung des übergangenen Kostenpunktes zu ergänzen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Beschwerde für unzulässig.

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