- Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess, die dem geltend gemachten Anspruch voll entspricht, liegt keine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV vor; das gilt auch dann, wenn mit der Erklärung ein Unterlassungsvertrag zustande kommt.
- Eine Einigung der Parteien, die einem Anerkenntnis gleichkommt, ersetzt nicht den Erlass eines Anerkenntnisurteils, wenn es darum geht, ob eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden ist.
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