1. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess, die dem geltend gemachten Anspruch voll entspricht, liegt keine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV vor; das gilt auch dann, wenn mit der Erklärung ein Unterlassungsvertrag zustande kommt.
  2. Eine Einigung der Parteien, die einem Anerkenntnis gleichkommt, ersetzt nicht den Erlass eines Anerkenntnisurteils, wenn es darum geht, ob eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden ist.

OLG München, Beschl. v. 29.1.2019 – 11 W 54/19

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