Der Kläger machte mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend. In der Klageerwiderung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erklärte der Kläger die Annahme der Unterlassungserklärung und den Klageanspruch für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigterklärung an. Daraufhin erging ein Beschluss des LG nach § 91a ZPO, in dem der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden und der Streitwert auf 6.000,00 EUR festgesetzt wurde.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Kläger u.a. eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.H.v. 424,80 EUR und eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV i.H.v. 354,00 EUR geltend. Die Beklagte wandte sich gegen die Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr.

Daraufhin erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 975,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden. Die Rechtspflegerin lehnte die Festsetzung der beantragten Einigungs- sowie Terminsgebühr ab mit der Begründung, ein Vergleich sei nicht geschlossen worden, auch die übereinstimmende Erledigterklärung stelle keinen Fall der Einigung dar.

Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt er aus, mit der Abgabe der Unterlassungserklärung und deren Annahme sei ein Vergleich geschlossen worden, weil mit diesen Erklärungen der Streit vertraglich beigelegt worden sei. Weil hier über das Anerkennen des Unterlassungsanspruchs hinaus eine Vertragsstrafe versprochen werde, liege auch kein reines Anerkenntnis vor.

Die Rechtspflegerin half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem OLG zur Entscheidung vor.

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