Zutreffend hat das ArbG durch den angegriffenen Beschluss eine Kostenfestsetzung zugunsten des Streitverkündeten und Beschwerdeführers abgelehnt.

Maßgebend ist die Vorschrift des § 101 ZPO. Nach § 101 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 9198 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dabei muss über die Kosten der Nebenintervention im Urteil gesondert befunden werden. Denn die Kosten der Nebenintervention werden nicht von dem Begriff "Kosten des Rechtsstreits" i.S.d. § 91 ZPO umfasst. Die Kostenfolge tritt nicht automatisch ein, es bedarf vielmehr einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung (s. Baumbach u.a. ZPO 68. Aufl. 2010, § 101 ZPO, Rn 12). § 101 ZPO setzt voraus, dass eine solche Kostengrundentscheidung im Urteil ergeht (s. Prütting/Gehrlein, Kommentar zur ZPO 2. Aufl. 2010, § 101 ZPO, Rn 3). Die Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung über die Nebenintervention folgt bereits aus dem Wortlaut des § 101 ZPO, und zwar aus der Formulierung "sind aufzuerlegen".

Befindet das Urteil nur über die Kosten des Rechtsstreits, so liegt ein Titel über die Kosten der Nebenintervention nicht vor, weshalb diese auch nicht im nachfolgenden Verfahren nach § 103 ZPO beantragt werden kann (s. Zöller u.a., Kommentar zur ZPO 27. Aufl., § 101 ZPO, Rn 5 m. w. Nachw. aus der Rspr.). Beim rechtsirrigen Übersehen einer Kostengrundentscheidung bezüglich der Nebenintervention ist der Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für den Streitverkündeten, eine Kostengrundentscheidung in seinem Sinne zu erlangen (s. OLG München, Beschl. v. 16.6.2003 – 7 W 1516/03, NJW-RR 2003, 1440; Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 101 ZPO, Rn 5). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, also innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, keinen Gebrauch gemacht. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer und Streitverkündeten am 16.3.2009 zugestellt worden. Innerhalb der zweiwöchigen Frist ist kein Antrag gem. § 321 ZPO eingegangen.

Ein gestellter Kostenfestsetzungsantrag kann regelmäßig nicht als Antrag auf Ergänzung einer Kostengrundentscheidung ausgelegt werden (s. OLG München, Beschl. v. 16.6.2003 – 7 W 1516/03, NJW-RR 2003, 1440).

Der Beschwerdeführer und Streitverkündete hatte daher schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Kostenfestsetzung. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsantrag, insbesondere der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, zutreffend sind.

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