Erhebt der Gebührenschuldner nicht innerhalb einer ihm vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gesetzten Frist, sondern erst im Beschwerdeverfahren Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art, ist er damit nicht ausgeschlossen. Weder enthält § 11 Abs. 5 RVG eine entsprechende Regelung, noch wäre ein Ausschluss der Einwände mit § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zu vereinbaren.
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