Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird in einem Verfahren, in dem wie dem vorliegenden eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies wird vom Grundbuchamt, gestützt auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin verneint.

Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.

Zu § 121 Abs. 2 ZPO wurde wiederholt entschieden, dass sich die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache als auch nach der Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 1713; BGH FamRZ 2003, 1547; vgl. auch MüKoZPO/Viefhues § 78 FamFG Rn 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl., § 78 Rn 4 ff.). Für Unterhaltsverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts allgemein anerkannt (Keidel/Zimmermann a.a.O. Rn 14; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl., § 121 Rn 7 m. w. Nachw.). Was für das Unterhaltsverfahren selbst gilt, muss auch für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels gelten. Der Beteiligte, der sich im Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten lässt, bzw. dem in zahlreichen Fällen ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, darf auch im Vollstreckungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da gerade die Vollstreckung häufig Schwierigkeiten macht. Dies gilt zum einen hinsichtlich der oft schwierig zu berechnenden Höhe des vollstreckbaren Betrages, als auch hinsichtlich der Entscheidung darüber, in welcher Weise die Vollstreckung durchgeführt werden soll, z.B. wie im vorliegenden Fall durch Eintragung einer Sicherungszwangshypothek. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Partei ohne entsprechende Vorbildung mit den sich daraus ergebenden Problemen ohne anwaltliche Hilfe zurechtkommt. Wenn aber die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist, ist dieser dem bedürftigen Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge