Das AG hatte der Klägerin für das zugrundeliegende Unterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt, wobei die Beiordnung unter der Einschränkung zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin mit Sitz am Ort des Prozessgerichts erfolgte.

Aufgrund der Beschwerde der Klägerin hat das AG den Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Rechtsanwältin A zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache zum Teil begründet.

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