Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich gegen ihren früheren Ehemann. Das FamG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei, weil ihr ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren neuen Ehemann zustehe. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge