Die Parteien schlossen im Berufungsverfahren einen Vergleich über die isoliert angefochtene Folgesache Zugewinn. Zu den Kosten enthielt der Vergleich folgende Regelung:

"Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung der in das billige Ermessen des Senats gestellten Kostenentscheidung verzichten."

Der Senat hat sodann durch Beschluss entschieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Antragsgegner zu 1/5 und der Antragstellerin zu 4/5 zur Last fallen und im Übrigen gegeneinander aufgehoben werden.

Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist für das Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 1320 GKG-KostVerz. in Rechnung gestellt.

Hiergegen richtet sich die "Beschwerde" der Antragstellerin. Diese macht geltend, die Gebühr reduziere sich nach Nr. 1322 GKG-KostVerz., weil in dem Verfahren ein Vergleich geschlossen worden sei.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

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