Die Anwältin war vor dem AG Pinneberg (47 F 197/09) in einem Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts tätig. Sie hatte für die Mandantin die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt, da diese aus der ehelichen Wohnung ausziehen und die Kinder mitnehmen wollte. Der Ehemann widersprach. Das Gericht bewilligte beiden Beteiligten unter Beiordnung der jeweiligen Anwälte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. Es erließ daraufhin folgende einstweilige Anordnung: "Der derzeitige Aufenthaltsort der Kinder ... darf nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils von einem der Elternteile geändert werden." Im Protokoll heißt es weiter: "Gem. § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG ist der Erlass der einstweiligen Anordnung mit den Beteiligten erörtert worden."

Im Folgenden wurde strittig, wie abzurechnen sei. Das FamG verfügte am 22.2.2010 Folgendes: "In der Familiensache ... teilt das Gericht mit, dass einstweilige Anordnungen nach § 156 Abs. 3 FamFG nicht zu einem gesonderten Verfahrensgegenstand führen. Sie sind mithin nicht streitwerterhöhend."

Wie ist zutreffend abzurechnen?

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