Im Verfahren 1 O 64/06 erging ein Teilurteil. Danach wurde ein Teil des Verfahrens abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 O 38/07 fortgeführt. Dieses Verfahren wurde mit dem Verfahren 1 O 368/06 verbunden. Schließlich wurde das Verfahren 1 O 368/06 mit dem Verfahren 1 O 64/06 verbunden.

Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.

In der Kostenrechnung wurden für jedes der drei Verfahren 1 O 64/06, 1 O 38/07 und 1 O 368/06 jeweils drei Gerichtsgebühren aus den einzelnen Streitwerten berechnet.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde vom LG zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde. Sie meinen, dass durch den Vergleichsabschluss eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren eingetreten sei oder zumindest höchstens eine 3-fache Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gerichtsverfahren erhoben werden könne.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge