Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht.

Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Einzelrichter zu bescheidende, nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das FamG es abgelehnt, der Antragsgegnerin Rechtsanwältin ... als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.

Das vorliegende, isoliert anhängige Abstammungsverfahren gem. § 169 Nr. 4 FamFG unterfällt nicht den in § 112 FamFG abschließend aufgezählten Familienstreitsachen, weshalb nach § 114 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang besteht.

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, so wird den Beteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG.

Bei der Schaffung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst ausschließlich auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abgestellt und wollte die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung nach objektiven Kriterien beurteilt sehen. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten rechtfertigt nach Auffassung des Gesetzgebers die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf der Grundlage bewilligter Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht. Auch den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der nach dem bis zum 31.8.2009 anzuwendenden Recht die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann zwingend vorsah, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten war – § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO – hat der Gesetzgeber bewusst für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen nunmehr alle Abstammungssachen gehören, aufgegeben (siehe BT-Drucks 16/6308, S. 167 r. Sp. bis 168 l. Sp. und S. 213 r. Sp. bis 214). Aufgrund der gesetzgeberischen Absicht, die Beiordnung von Rechtsanwälten zu beschränken, ist die Erforderlichkeit der Beiordnung an einem engen Maßstab zu messen (Götsche, FamRZ 2009, 383, 386 r. Sp. u. und 387 l. Sp. o.).

Der Senat teilt vollumfänglich die Auffassung des FamG, dass vorliegend die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist. Wie das FamG in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt, hat die Kindesmutter selbst als gesetzliche Vertreterin der Antragsgegnerin in ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers beantragt, dessen Feststellungsantrag stattzugeben und eingeräumt, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater der Antragsgegnerin sei.

Für die Abgabe dieser Erklärung, die die Kindesmutter im Anhörungstermin des FamG aufrechterhalten und vertieft hat, bedurfte sie keiner anwaltlichen Vertretung.

Allerdings werden gegen § 78 Abs. 2 FamFG teilweise verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, weil die subjektiven Fähigkeiten des um Beiordnung eines Rechtsanwalts nachsuchenden Beteiligten nicht mehr berücksichtigt würden und außerdem jedenfalls im kontradiktorischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unbeschadet des darin nach § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsprinzips der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung verfassungsrechtlich gebiete, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 78 FamFG, Rn 3 ff.; Friederici/Kemper/Harms, Familienverfahrensrecht, 1. Aufl., § 78 FamFG, Rn 5 m. w. Nachw.).

Ob diesen Bedenken im Einzelfall Folge zu geben sein mag, kann hier dahinstehen. Die Beteiligten haben (anders etwa als in dem vom BGH entschiedenen Fall FamRZ 2007, 1968) in diesem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Verfahren von Beginn an gleichgerichtete Interessen verfolgt (siehe zum Aspekt des Grades der Streitigkeit des Verfahrens auch BGH FamRZ 2009, 857 = AGS 2009, 286). Soweit das BVerfG aufgrund der durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbrieften Rechtsschutzgleichheit (BVerfGE 81, 347) bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, auch die Berücksichtigung der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, anmahnt (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 713), führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die sofortige Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die Annahme nahelegen könnten, die Kindesmutter sei nicht in der Lage, sich ausreichend verständlich zu äußern, zumal diesbezüglich hier keine besonderen Anforderungen an sie gestellt werden. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Anhörung des FamG gehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervor.

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