Das LG hat die Beschwerde der Landeskasse, auch soweit sie sich gegen die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO richtete, zu Recht zurückgewiesen. Vorliegend wurde in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dies löste nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr aus. Die Terminsgebühr war – entgegen der Auffassung der Landeskasse – nicht nach Nr. 3105 VV auf eine 0,5-Terminsgebühr zu ermäßigen. Dieser Gebührenermäßigungstatbestand greift vorliegend nicht ein.

Nr. 3105 VV sowie deren Anm. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 setzen voraus, dass der Termin von einem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen wird, während die andere Partei säumig ist, und lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, das Gericht lediglich eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Diese Gebührenreduzierung soll dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung tragen (BT-Drucks 15/1971, S. 212 f.).

Eine direkte Anwendung des Gebührenermäßigungstatbestandes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes scheitert zwar nicht daran, dass kein Termin stattgefunden hat. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV erklärt Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV für entsprechend anwendbar. Dies ist bei verständiger Auslegung zwar dahin zu verstehen, dass die Gebührenreduzierung auch bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO eintreten kann, allerdings dort nur unter der Voraussetzung, dass eine der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3105 VV vergleichbare Fallkonstellation vorliegt. Dies setzt eine "Säumnis" der beklagten Partei sowie eine an sich eine mündliche Verhandlung erfordernde, aber im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung der in Anm. 1 genannten Art voraus. Daran fehlt es vorliegend. Zwar hat sich die beklagte Partei nicht am schriftlichen Verfahren beteiligt, aber es ist kein Versäumnisurteil, sondern ein streitiges Endurteil ergangen.

Der Gebührenermäßigungstatbestand kann auch nicht analog auf die Fälle angewendet werden, in denen das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat (ebenso AG Kleve, 23.5.2006–30 C 236/05, AGS 2006, 542; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 3105 Rn 36). Für eine Analogie fehlt es an der hierfür notwendigen unbewussten Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3105 VV konkrete Fallkonstellationen benannt, in denen sich die Terminsgebühr ermäßigt und die Gebührenermäßigung auch im Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO für anwendbar erklärt. Dass in diesem Verfahren im Falle der Nichtbeteiligung des Gegners anstelle eines Versäumnisurteils auch ein streitiges Endurteil ergehen kann und dies in der Praxis häufig auch geschieht, war dabei bekannt. Dennoch hat der Gesetzgeber dies nicht zum Anlass genommen, auch für diesen Fall eine Gebührenermäßigung zu normieren. Dies spricht dafür, dass er eine Erweiterung des Gebührenausnahmetatbestandes auf diesen Fall bewusst unterlassen hat. Damit kann eine Analogie mithin weder mit einem verminderten Arbeitsaufwand des Anwalts noch damit gerechtfertigt werden, dass das Gericht anstelle des streitigen Endurteils auch ein kostengünstigeres Versäumnisurteil hätte erlassen können (so aber AG Freising, 17.12.2007–7 C 1520/07, JurBüro 2008, 142; AG Cloppenburg, 20.10.2006–21 C 879,06, JurBüro 2007, 79; AG München, 20.4.2007–222 C 1254/07, AGS 2007, 442; AG München, 14.5.2007–232 C 34432/06, AGS 2007, 442).

Mitgeteilt von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

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