Die (statthafte) Beschwerde ist zulässig. Über den Umfang der bereits vom LG erfolgten Korrektur (Teilabhilfe) hinaus ist sie jedoch nicht begründet. Die (verbliebene) Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Der (erkennende) Senat macht in allen Fällen einer positiven Feststellungsklage einen Abschlag von 20 %, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund der betreffende Feststellungsanspruch beruht. Diese std. Rspr. folgt der h.M. in der Rspr. anderer Obergerichte (vgl. z.B. OLG München OLGR 1998, 162). Die von Schneider in ZAP F 13 S. 207 (zit. in Zöller-Herget, ZPO-Komm., 26. Aufl., zu § 3 Rn 16 Stichwort "Feststellungsklage") vertretene (Gegen-)Meinung ist eine Einzelmeinung geblieben. Es besteht aus Sicht des Senats auch kein Grund, in Fällen sog. privilegierter Vorschriften wie §§ 41, 42 GKG anders zu verfahren; die Privilegierung solcher Ansprüche auf "wiederkehrende Leistungen" aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen, wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder in Fällen des Schadensersatzes wegen Personenschäden besteht allein darin, dass für die Streitwertberechnung längere Zeiträume als nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO maßgebend sind. Der Feststellungsabschlag von 20 % bei positiven Feststellungsklagen gegenüber dem Leistungsantrag besteht aber – unabhängig von der Leistungsbereitschaft des jeweiligen Prozessgegners – grundsätzlich wegen des nach § 3 ZPO zu schätzenden Feststellungsinteresses des Klägers. Soweit das festzustellende Recht Gegenstand eines Leistungsantrags sein könnte, ist dessen fiktiver Wert zum Ausgangspunkt zu nehmen, da kein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Das gilt auch in den Fällen sog. (s.o.) privilegierter (Streitwert-)Vorschriften.

Aus diesem Grund ist nach ganz h.M. ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn Klagen gegen Behörden oder Versicherungen gerichtet werden, wenn im Falle des Obsiegens mit freiwilliger Leistung gerechnet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 362; OLG Hamm JurBüro 1986, 752; OLG Köln JurBüro 1986, 1403).

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