Das LG hat mit dem Ausgangsbeschluss den Streitwert (für die 1. Instanz) zunächst auf insgesamt 209.169,50 EUR festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwerts hinsichtlich des im Gesamtstreitwert enthaltenen Feststellungsantrags von 37.433,28 EUR auf 66.844,80 EUR und damit verbunden eine Anhebung des Gesamtstreitwerts (der 1. Instanz) auf 238.581,02 EUR. Die Klägerin rügt den fehlerhaft angesetzten monatlichen Rentenbetrag (§ 42 GKG) und den vom LG vorgenommenen Abschlag von 20 % für die positive Feststellungsklage.

Das LG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert hinsichtlich des (als fehlerhaft erkannten) monatlichen Rentenbetrages entsprechend dem klägerischen Begehren korrigiert, aber keine Veranlassung zur Veränderung wegen des gerügten Abschlags (von 20 % für den Feststellungsantrag) gesehen. Im Umfang der verbliebenen Beschwerde hat es diese dem hiesigen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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