Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war zunächst für diesen außergerichtlich tätig geworden. Insoweit hatte der Prozessbevollmächtigte mit dem Kläger anstelle der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wonach auf Stundenbasis abzurechnen war.

Da der Beklagte außergerichtlich nicht zahlte, kam es anschließend zum Rechtsstreit, in dem der Kläger obsiegte. Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr. Der Rechtspfleger berücksichtigte diese Gebühr zwar, rechnete hierauf aber 0,65 einer Geschäftsgebühr an. Dagegen erhob der Kläger sofortige Beschwerde. Er berief sich darauf, dass außergerichtlich eine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden sei und eine vereinbarte Vergütung nach dem RVG nicht anzurechnen sei. Die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr sei unzulässig. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Das OLG hat die Festsetzung abgeändert und die volle 1,3-Verfahrensgebühr festgesetzt.

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