Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das LG in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO mit 60.000,00 EUR bemessen.

Entgegen der Ansicht des Gläubigers in der Beschwerdeschrift richtet sich der Wert nicht nach dem Wert eines zu vollstreckenden Auskunftsanspruchs und der zur Erfüllung der Auskünfte aufzuwendenden Kosten (die der Gläubiger mit 500,00 EUR ansetzen will). Maßgeblich für den Wert von Zwangsvollstreckungsverfahren auf Vollstreckung eines Zwangsmittels zu einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung (§§ 887, 888 ZPO) ist vielmehr das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Handlung und damit in der Regel der Wert der Hauptsache, nicht jedoch die Höhe von Zwangsgeld oder die Kosten der Vornahme (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 188; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort: "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung" m. w. Nachw.). Der Gläubiger selbst hat in seiner Antragsschrift nach § 888 ZPO darauf hingewiesen, dass sein Interesse darauf gerichtet ist, Auskunft über die Verwendung von insgesamt 287.660,00 EUR durch den Schuldner zu erhalten. Wenn das LG daraufhin – wie in der Nichtabhilfeentscheidung konkretisiert – den Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit 1/5 des Hauptsachewertes (= aufgerundet 60.000,00 EUR) bemessen hat, so ist dieser Streitwert keineswegs zu hoch, sondern sogar zu niedrig angesetzt.

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