Zitat

Die Gebührenreferenten fassten den Beschluss, dass die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammern nicht verpflichtet sind, die für die Gerichte nach § 78 Abs. 3 Nr. 8 BRAO erstatteten Gutachten bei Gericht zu erläutern.“

Die Rechtsanwaltskammer hat nicht die Stellung eines Sachverständigen i.S.d. §§ 402 ff. ZPO.[8] Das von einer Rechtsanwaltskammern erstellte Gebührengutachten ist deswegen kein Sachverständigengutachten i.S.d. § 411 Abs. 1 ZPO, sondern ein Rechtsgutachten. Denn es ist kein Beweismittel, da es nicht der Feststellung von Tatsachen (vgl. § 286 Abs. 1 ZPO), sondern der Unterstützung des Gerichts bei seiner Rechtsfindung dient.[9] Deshalb sind die Vorschriften der ZPO über die Beweiserhebung durch Sachverständige für die Gutachtenerstellung nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn das Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlässt. Insofern ist eine Anordnung des Erscheinens vor Gericht zur Erläuterung des Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.[10]

Hintergrund ist das dem Beschluss des OLG Brandenburg[11] zugrundeliegende Verfahren, in dem ein Rechtsanwalt u.a. wegen versuchter Gebührenüberhöhung angeklagt worden war. Vor Anklageerhebung bat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg um eine gutachtliche Stellungnahme nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, die ein Vorstandsmitglied erstattete. Danach beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam bei dem zuständigen AG den Erlass eines Strafbefehls gegen den Rechtsanwalt. Auf den gegen diesen Strafbefehl eingelegten Einspruch des Rechtsanwalts hatte das AG einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und das Vorstandsmitglied als Sachverständige geladen. Im Hauptverhandlungstermin erstattete es ihr Gutachten.

[8] S. auch Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, § 14 RVG Rn 88.
[9] S. Toussaint/Toussaint, a.a.O., § 14 RVG Rn 88.
[10] So auch Toussaint/Toussaint, a.a.O., § 14 RVG Rn 103.

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