1. Maßgeblich Erhöhung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren

Auch zur Berechnung des dem Rechtsanwalt gewährten Vorschusses bezieht sich das OLG auf seine st. Rspr., insbesondere auf seinen Beschl. v. 9.8.2022 (AGS 2022, 405). Es entspreche st. Rspr. des Senats, unter Außerachtlassung der Terminsgebühren einen Ausgleich über eine Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren herbeizuführen. Ausgangspunkt dieser Annahme sei die gesetzgeberische Grundentscheidung, allein bei den Terminsgebühren eine Abstufung vorzunehmen, die sich bei sog. Umfangsverfahren auswirken könne. Der Senat lasse im Regelfall daher die Terminsgebühren unangetastet, nehme aber bei Grund- und Verfahrensgebühren Modifikationen vor und überschreite dabei, sofern geboten, auch die Schwelle des § 42 Abs. 1 S. 4 RVG.

2. COVID-Einschränkungen

Das OLG geht erneut/wieder (vgl. a. AGS 2022, 405) davon aus, dass das Verfahren und insbesondere die inzwischen abgeschlossene Hauptverhandlung maßgeblich durch COVID-19 beeinflusst waren. 29 Sitzungstage hätten ausschließlich wegen der Pandemie nicht stattfinden können. Der OLG sieht hier – nach wie vor – das Bedürfnis, über die Gewährung weiterer Verfahrensgebühren einen Ausgleich zu schaffen. Ein "Sonderopfer", gerade in diesem bzw. in einem vergleichbaren Verfahren bestellt zu sein, sei ohne Ausgleich nicht abzuverlangen.

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