Der Antragsteller hatte im August 2022 den Antrag auf Scheidung seiner Ehe gestellt. Die Antragsgegnerin war dem Scheidungsantrag entgegengetreten und hatte eingewandt, ein Versöhnungsversuch sei erfolgreich gewesen, die Eheleute hätten bis April 2022 noch in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, obwohl der Antragsteller in dieser Zeit bereits eine eigene Wohnung zur Verfügung gehabt hätte. Nach Anhörung der Ehegatten hat das FamG mit dem angefochtenen Beschluss den Scheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum OLG erhoben. Das OLG ist aufgrund des im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Zeitablaufs davon ausgegangen, dass mittlerweile die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen würden und die Ehe zu scheiden sei. Es hat daraufhin den die Scheidung abweisenden Beschluss des FamG aufgrund der neuen Tatsachengrundlage gem. § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG aufgehoben und die Sache an das FamG zur Entscheidung im Verbund nach § 137 FamFG zurückverwiesen, da dort noch Folgesachen – vorliegend der von Amts wegen zu regelnde Versorgungsausgleich und der beantragte Zugewinnausgleich – zur Entscheidung anstünden und diese Folgesachen noch nicht entscheidungsreif seien. Zugleich hat das OLG die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gleichzeitig hat es den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 92.430,00 EUR festgesetzt.

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