Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner – hier also der Kläger – Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Da diese Einwendungen nach ganz h.A. keiner Substantiierung oder Schlüssigkeit bedürfen, muss sich aus ihnen ergeben, dass das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann.[1]
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