Die beteiligte Betreuerin ist als berufsmäßige Betreuerin für die mittellose Betroffene bestellt. Für den Abrechnungszeitraum vom 2.6.2021 bis zum 1.9.2021 hat sie die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung i.H.v. 390,00 EUR gegen die Staatskasse beantragt.

Der Rechtspfleger des AG hat dem Antrag i.H.v. 315,00 EUR stattgegeben und ihn i.Ü. zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Betreuerin hat der Richter am AG durch eine weitere Vergütung von 75,00 EUR, somit insgesamt 390,00 EUR festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde, die die Staatskasse mit einer in Schriftform eingereichten Beschwerdeschrift eingelegt hat, hat das LG den Beschluss des AG abgeändert und die vom Rechtspfleger getroffene Erstentscheidung des AG wiederhergestellt.

Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Betreuerin die von der Staatskasse eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen.

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