In Nr. 5115 VV ist – ebenso wie im Strafverfahren in Nr. 4141 VV für das Berufungs- und das Revisionsverfahren – für den Rechtsanwalt eine zusätzliche Verfahrensgebühr vorgesehen, wenn durch seine Mitwirkung die/eine Rechtsbeschwerde-Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Anm. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 zu Nr. 5115 VV – Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt bzw. Rücknahme der Rechtsbeschwerde – entspricht der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 zu Nr. 4141 VV, sodass auf die Ausführungen bei der Berufung[22] und bei der Revision[23] verwiesen werden kann.

[22] Burhoff, AGS 2023, 385.
[23] Burhoff, AGS 2023, 532.

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