Hinsichtlich der Höhe der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Für den Wahlanwalt entstehen die Gebühren als Betragsrahmengebühren. Die konkrete Bemessung erfolgt unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV und die Terminsgebühr Nr. 5114 VV nicht von der Höhe der im angefochtenen Urteil festgesetzten Geldbuße abhängig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge