Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, gilt: Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind – anders als im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV[12] – für Einzeltätigkeiten nicht verschiedene Gebühren vorgesehen,[13] sondern nur die Nr. 5200 VV. Das bedeutet, dass im Bußgeldverfahren für jede im Zusammenhang mit der Rechtsbeschwerde erbrachte Einzeltätigkeit, wie z.B. der Einlegung oder der Begründung der Rechtsbeschwerde, immer die Gebühr Nr. 5200 VV entsteht. Voraussetzung ist allerdings, dass den entsprechenden Tätigkeiten jeweils ein Einzelauftrag zugrunde liegt.[14]

Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 5200 VV aber auch im Rechtsbeschwerdeverfahren § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der mit verschiedenen Einzeltätigkeit beauftragte Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.[15]

[12] Zur Einzeltätigkeit im Revisionsverfahren Burhoff, AGS 2023, 532.
[13] S. für das Strafverfahren die Nrn. 4300 ff. VV.
[14] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil 5 Bußgeldverfahren, Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV Rn 13.
[15] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 Rn 15 und Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 72 ff. m.w.N.

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