1. Die Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 S. 1 ZPO wirkt grundsätzlich auch für das Kostenfestsetzungsverfahren mit der Folge, dass während der Unterbrechung ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen darf.
  2. Hat das Prozessgericht zu den Erklärungen der Parteien, das Verfahren aufzunehmen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, eine abschließende Entscheidung getroffen, hat es inzident auch über die Rechtswirksamkeit der Aufnahme entschieden.
  3. In einem solchen Fall endet die Unterbrechung, sodass nunmehr ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Prozessgerichts über die Aufnahme des Rechtsstreits unrichtig war.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2023 – 6 W 97/23

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