Das LG Potsdam hatte den bei ihm anhängigen Rechtsstreit wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der beiden Parteien gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Nach einiger Zeit reichte die Klägerin bei Gericht einen Schriftsatz des Inhalts ein, den Prozess wieder aufzunehmen sowie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich angeschlossen. Hieraufhin hat das LG Potsdam durch Beschl. v. 8.4.2022 dem Beklagten gem. § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dieser Beschluss wurde von keiner der Parteien angefochten und damit formell rechtskräftig.

Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des LG Potsdam die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte eingewandt, das Verfahren sei nicht rechtswirksam aufgenommen worden, sondern befinde sich weiterhin im Stadium der Unterbrechung. Folglich hätte der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen können.

Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.

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