Nachdem die Rechtsanwälte den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren vor dem LAG Köln vertreten hatten, beantragten sie die Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 11 RVG. Der vom Rechtspfleger des ArbG Köln angehörte Kläger erklärte in seinem Schreiben vom 8.5.2023, Einwendungen zu erheben, die ihren Grund nicht im anwaltlichen Gebührenrecht hätten. Der Rechtspfleger des ArbG setzte gleichwohl die Vergütung gegen den Kläger fest. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, er sei durch den angefochtenen, seiner Meinung nach rechtswidrigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verletzt. Nachdem der Rechtspfleger des ArbG der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen hat, hat das LAG Köln sie zurückgewiesen.

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