Im entschiedenen Fall war die Insolvenzmasse gering. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des Verfahrens in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht erheblich über oder unter den Zuschnitt entsprechender Verfahren hinausgeht und der reine Regelsatz ohne weitere Ab- oder Zuschläge zu einer unangemessen hohen oder unangemessenen niedrigen Vergütung führen würde. Für den vorliegenden Einzelfall ergab sich dann keiner der in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Zuschlagstatbestände. Von den Regelbeispielen für einen Abschlag in § 3 Abs. 2 InsVV sei dagegen festzustellen, dass § 3 Abs. 2e) InsVV einschlägig ist, da die Vermögensverhältnisse der Insolvenzschuldnerin überschaubar sind und die Zahl ihrer Gläubiger, nämlich 2, gering ist. Auch die Konzernstruktur ist geringer Komplexität. Weiter sei die Bilanz der Insolvenzschuldnerin sowohl auf ihrer Aktiv- als auch auf ihrer Passivseite als eher trivial einzuschätzen. Sie enthält keinerlei Forderungen aus Lieferungen und Leistung und auch kein zu verwertendes Anlagevermögen, sondern lediglich zwei Forderungen und auf der Passivseite keine Verbindlichkeit. Der Arbeitsaufwand für den zu erstellenden Schlussbericht von gerade einmal vier DIN-A4-Seiten dürfe als eher gering zu veranschlagen sein und auch die Gesamtdauer des Insolvenzverfahrens liege eher im unteren Bereich.

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