Gegen den Beschluss, durch den das FamG einem Beteiligten eine Verzögerungsgebühr gem. § 32 FamGKG auferlegt hat, findet gem. § 60 FamGKG die Beschwerde statt. Diese Beschwerde unterliegt nach den Ausführungen des OLG Frankfurt keiner Frist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss allerdings 200,00 EUR übersteigen, was hier der Fall war, da die Verzögerungsgebühr sich hier auf 324,00 EUR belief. I.Ü. finden gem. § 60 S. 2 FamGKG bestimmte Regelungen über die Rechtsbehelfe gegen den Gerichtskostenansatz in § 57 FamGKG entsprechende Anwendung.

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