1. Das OLG Stuttgart schließt sich mit überzeugender Begründung der zutreffenden überwiegenden Ansicht in der Rspr. der Instanzgerichte und eben auch des OLG Bamberg (a.a.O.) und des OLG Nürnberg (a.a.O.) an. Dem ist nichts hinzuzufügen (ebenso bereits Hillenbrand, StRR 3/2022, 5 ff. m.w.N.).

2. Als Verteidiger muss man darauf achten, den Beiordnungsantrag rechtzeitig zu stellen. Denn nur, wenn der Antrag – rechtzeitig – gestellt ist, geht die Rspr. von der Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung aus. Eine nachträgliche Antragstellung hilft nicht (mehr). Wird der Antrag nicht unverzüglich beschieden, sollte – schon aus Vorsichtsgründen – an die Bescheidung erinnert werden.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2023, S. 140 - 142

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