Nach Auffassung des OLG hat die sofortige Beschwerde in der Sache Erfolg. Das OLG bejaht die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Denn der Angeklagte habe sich seit März 2022 in anderer Sache in Strafhaft befunden. Ein Absehen von der Pflichtverteidigerbestellung gem. § 141 Abs. 2 S. 3 StPO sei entgegen der Auffassung des LG nicht möglich gewesen. Nach dieser Vorschrift könne eine Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt sei, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden soll. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränke sich aber auf Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen (§ 141 Abs. 2 StPO). Auf Fälle einer Bestellung auf Antrag des Beschuldigten gem. § 141 Abs. 1 StPO sei sie nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Gegen eine unmittelbare Anwendung sprechen sowohl der Wortlaut als auch die systematische Stellung innerhalb des § 141 StPO. Eine entsprechende Anwendung komme mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht (BeckOK StPO/Krawczyk, § 141 Rn 23 m.w.N.).

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