Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor dem VG Berlin geführte Rechtsstreit endete durch vor Gericht geschlossenen Vergleich vom 5.3.2020. Danach hatte der Beklagte der Klägerin deren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte die Klägerin unter Hinweis auf eine mit ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Erfolgshonorarvereinbarung Anwaltskosten in doppelter Höhe der gesetzlichen Vergütung geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Berlin setzte im Kostenfestsetzungsbeschl. v. 12.1.2021 Anwaltskosten gegen den Beklagten nur i.H.d. gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG fest. Die Festsetzung des darüber hinausgehenden Betrages lehnte die Urkundsbeamtin mit der Begründung ab, die Honorarvereinbarung entspreche nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG a.F. Folglich könne die Klägerin keine höhere als die gesetzliche Vergütung ihres Prozessbevollmächtigten fordern. Damit sei auch der gegen den Beklagten festzusetzende Erstattungsbetrag der Höhe nach entsprechend begrenzt.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat das VG Berlin durch Beschl. v. 26.10.2022 zurückgewiesen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hatte beim OVG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

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