Grds. können Sonderaufgaben auch an Dritte delegiert werden und dies dürfte auch der gängigste praktische Sachverhalt sein. Im Unterschied zu b) werden hier die Gebühren nicht vorfinanziert, sondern direkt der Masse entnommen. Als Geschäftsbesorgungsvertrag können solche Aufträge direkt durch den Insolvenzverwalter abgeschlossen und zu Lasten der Masse abgerechnet werden.[20] Hier muss allerdings auch der Grundsatz der Kostenminderungspflicht – insbesondere für den Insolvenzverwalter als Treuhänder fremden Vermögens – herangezogen werden. Die vergebenen Aufträge müssen sich kostentechnisch im "üblichen" Rahmen bewegen und dürfen daher nicht überteuert sein. Die Orientierung anhand von Marktpreisen wird zudem stets immer wieder gefordert. Häufig wird argumentiert, dass das "Business" Insolvenzrecht mit seinen vielen Aufgabenfeldern mittlerweile einen breit gefächerten Markt an Subdienstleistern entwickeln lassen hat, welche gewisse Aufgaben zumindest spezialisiert und professionell kostengünstig anbieten können. In den Fällen der Übertragung auf Dritte kann der Insolvenzverwalter die angefallenen Auslagen nach dem RVG ohne vorherige gerichtliche Festsetzung nach § 64 Abs. 1 InsO aus der Masse entnehmen. Im Fall der Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit besonderen Aufgaben ergibt sich dies aus § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV. Diese stellten dann Massekosten dar und benötigten keine gerichtliche Festsetzung.

 

Wichtig

Sind die "Dritten" mit der eigenen Person oder Kanzlei des Verwalters verbunden, so ist dies anzuzeigen. Zudem – so die aktuelle BGH-Rspr. – können solche Gebührentatbestände, die "mittelbar" das Einkommen des Insolvenzverwalters selbst (z.B. als Mitinhaber der Anwaltskanzlei) verbessern, weitere Prüfungskriterien für die insgesamt zu betrachtende Insolvenzverwaltervergütung und deren Auskömmlichkeit sein.

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