Im Aufsatzteil befasst sich Lissner mit der Insolvenzverwaltervergütung, insbesondere mit Zuschlägen und wie sie geltend zu machen sind (S. 97 ff.).

Darüber hinaus setzt Burhoff seinen Beitrag zur Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren fort. Im dritten Teil geht es um die Abrechnung bei Verweisung und Zurückverweisung (S. 102 ff.).

Mit der Frage, welche Gebühren in einem Bußgeldverfahren angemessen sind, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister droht, hat sich das AG Kaufbeuren (S. 111) befasst.

Umstritten ist, ob für Zwischenvereinbarungen im Rahmen eines Umgangsrechtsverfahrens eine Einigungsgebühr anfällt. Das OLG München (S. 113) bejaht dies.

Mit der Frage der gebührenrechtlichen Auswirkung einer rückwirkenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung befasst sich das AG Amberg (S. 116).

Eigentlich ist seit der Neufassung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV geklärt, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger anfällt. Die Praxis tut sich mit dieser Regelung immer noch schwer. Das AG Dillingen (S. 119) stellt klar, wie diese Vorschrift anzuwenden ist. Darüber hinaus bestätigt das AG Dillingen, dass eine Stunde nach 59 Minuten und 59 Sekunden beendet ist und dass mit "...00 Uhr" bereits die neue Stunde anfängt.

Dass vereinbarte Vergütungen nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig sind, ist allgemeine Rspr. Nichts anderes gilt auch für Erfolgshonorare (OVG Berlin-Brandenburg, S. 120).

Auch die anwaltliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens (OLG Bamberg, S. 123).

Immer wieder wird im Kostenfestsetzungsverfahren über die Festsetzung der Umsatzsteuer gestritten. Das OLG Brandenburg (S. 127) stellt zum wiederholten Male klar, dass ausschließlich auf die Erklärung des Kostenerstattungsgläubigers abzustellen ist und dass diese Erklärung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird. Kostenfestsetzungsverfahren sollen nicht mit schwierigen materiell-rechtlichen Fragen des Umsatzsteuerrechts belastet werden. Der Kostenerstattungsschuldner ist insoweit auch nicht schutzlos gestellt. Er kann gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsabwehrklage erheben oder später eine Bereicherungsklage führen, in der dann die Berechtigung zum Vorsteuerabzug abschließend geprüft wird. Eine Präklusion tritt hier nicht ein.

Höchst strittig ist die Frage, ob die Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil auch dann eintritt, wenn der Anerkennende sich darauf beruft, dass er sofort anerkannt und zur Klage keine Veranlassung gegeben habe. Das OLG München (S. 130) folgt der Auffassung, dass in diesem Fall eine Ermäßigung nicht eintrete, weil das Gericht noch eine streitige Kostenentscheidung treffen müsse.

Wird in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, so ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Dies gilt auch – wie das LAG Nürnberg (S. 131) klarstellt –, wenn der Vergleich nach Erlass des Urteils, aber vor dessen Rechtskraft und vor Einlegung eines Rechtsmittels geschlossen wird.

Mit einem kuriosen Fall hatte sich das OLG Frankfurt (S. 134) zu befassen. Dort hatte sich die Anwältin geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sodass der Termin verlegt wurde. Das Gericht hat der Anwältin daraufhin eine Verzögerungsgebühr auferlegt. Das OLG Frankfurt hat dies als rechtens bestätigt.

Wird ein Führerschein eingezogen, entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV. Dies gilt auch bei gefälschten ausländischen Führerscheinen (LG Frankfurt (Oder), S. 137).

Umfangreiche Ausführungen zur Frage, wie sich die Zuschläge des Insolvenzverwalters bemessen, hat das LG Dresden auf S. 142 gegeben.

 

So erhalten Sie Ihren kostenlosen juris-Zugang:

Als Abonnent/in von "AGS mit RVGreport" haben Sie einen kostenfreien Online-Zugang zur juris-Datenbank. Den Freischaltcode für den juris Online-Zugang können Sie über dieses Formular direkt beim Verlag anfordern:

www.anwaltverlag.de/ags-juris

Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 3/2023, S. II

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge