Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG). Eine Sache habe grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden sei, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. So liege der Fall hier. Obergerichtliche Entscheidungen zu der hier vorliegenden Problematik, ob ein Vergütungsanspruch des Verteidigers gegenüber der Staatskasse entstanden sei bzw. der Verteidiger einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch behalte, wenn die Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde aufgehoben werde, existiere nicht. Es sei lediglich die bereits vom Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Kaiserslautern vom 11.1.2019 bekannt, die aber altes Recht betreffe, wonach die Pflichtverteidigerbestellung nur mir einfacher Beschwerde anfechtbar gewesen und nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Es handele sich auch nicht um eine Einzelfallentscheidung. Die Frage, ob dem Pflichtverteidiger Gebührenansprüche gegen die Staatskasse zustehen, wenn im Rahmen der sofortigen Beschwerde die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben wird, stellt sich in einer Vielzahl von Verfahren.

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