Das LG geht ebenfalls davon aus, dass ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse nicht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht es sich auf die Ausführungen im Beschl. des AG v. 12.10.2022 (AG Amberg, a.a.O.) und führt ergänzend aus:

Zwar erhalte nach § 48 Abs. 6 RVG der Rechtsanwalt, der in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 VV im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet werde, die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Vorliegend sei aber die Pflichtverteidigerbestellung auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben worden. Das LG habe die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens für nicht gegeben angesehen. Es könne deshalb nicht von einer erfolgten Pflichtverteidigerbestellung i.S.d. § 48 Abs. 6 RVG ausgegangen werden. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit den Fällen vergleichbar, bei denen es nachträglich zu einer Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, z.B. durch Entpflichtung, Widerruf oder Zurücknahme, gekommen sei. Denn in diesen Fällen habe eine (rechtskräftige) Pflichtverteidigerbestellung u.U. schon mehrere Wochen angedauert. Erst nachträglich sei dann eine Beendigung der Pflichtverteidigerbestellung erfolgt.

Die Pflichtverteidigerbestellung sei nunmehr seit dem 1.1.2020 nach § 142 Abs. 7 StPO nur noch mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Gesetzgeber habe mit Einführung der sofortigen Beschwerde das Ziel verfolgt, schnell Klarheit über die Bestellung zu schaffen und das weitere Verfahren nicht mit Fragen über die Rechtmäßigkeit der Bestellung oder deren Ablehnung zu belasten. Die Sachlage sei somit im vorliegenden Fall, also im Fall einer Aufhebung der Bestellung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde, völlig anders als in den Fällen, in denen nachträglich eine Aufhebung der rechtskräftigen Bestellung erfolge. Dies gelte umso mehr, als vorliegend der Rechtsanwalt ausschließlich vor der (aufgehobenen) Pflichtverteidigerbestellung tätig geworden und nach dem Beschluss des AG keinerlei Tätigkeiten mehr in Bezug auf das bereits eingestellte Ermittlungsverfahren entfaltet habe.

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