Da somit die Leistung des Rechtsanwalts A, nämlich seine Selbstvertretung in dem Honorarprozess, nicht umsatzsteuerpflichtig ist, stellt sich die Frage der Verwendung zum Vorsteuerabzug gar nicht. Die Erklärung des Rechtsanwalts A nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO geht somit ins Leere. Sollte Rechtsanwalt A die Umsatzsteuer gleichwohl an das Finanzamt abgeführt haben, wäre die Leistung auf eine nicht bestehende Umsatzsteuerschuld nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Rechtspfleger wird deshalb den Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer zurückweisen und dem Kostenfestsetzungsantrag i.Ü. stattgeben, sofern dagegen keine sonstigen erstattungsrechtlichen Bedenken bestehen, wofür hier nichts ersichtlich ist.

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