Nach ihrem Gesetzeswortlaut bezieht sich diese Erklärung somit nur auf die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, was das BVerfG[2] und so manches andere Gericht wie auch das OLG Brandenburg[3] übersehen haben.

[2] AGS 1996, 68.
[3] AGS 2023, 127 [Hansens], in diesem Heft.

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