Rechtsanwalt A klagt gegen seinen früheren Mandanten mit Erfolg Anwaltshonorar ein. Aufgrund der ihm günstigen Kostenentscheidung macht er im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV sowie auf den Gesamtbetrag 19 %-Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV geltend. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat Rechtsanwalt A eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO mit dem Inhalt abgegeben, er könne den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer absetzen.

Der hierzu angehörte Beklagte wendet ein, Rechtsanwalt A sei ausweislich anderer Vergütungsberechnungen umsatzsteuerpflichtig und könne deshalb, entgegen seiner Angabe, den beantragten Umsatzsteuerbetrag doch zum Vorsteuerabzug verwenden.

Was wird der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger tun?

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